Nr. 1
Diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenstehende oder zusätzliche allgemeine Geschäftsbedingungen des Verpfänders werden nicht anerkannt und werden daher nicht Vertragsbestandteil.
Nr. 2
Der Verpfänder erklärt, dass das Pfandstück sein Alleineigentum ist, dass es lastenfrei ist, und dass er über es unbeschränkt verfügen kann.
Nr. 3
Ist das Pfandrecht wirksam bestellt worden und wird das Pfand nicht ausgelöst, kann sich der Pfandleiher nur aus dem Pfand befriedigen.
Nr. 4
Nr. 5
Eine Verlängerung des Pfandkreditvertrages ist nur gegen Zahlung der Zinsen und Kosten des Geschäftsbetriebes und nur im Falle des Einverständnisses des Pfandleihers möglich.
Nr. 6
Ein Verlust des Pfandscheins ist unverzüglich vom Verpfänder dem Pfandleiher anzuzeigen und glaubhaft zu machen.
Nr. 7
Zinsen und Kosten des Geschäftsbetriebes, die nach Monaten zu berechnen sind, werden für den jeweils angebrochenen Monat voll erhoben. Der Tag der Verpfändung wird hierbei nur dann mitgerechnet, wenn das Pfand am gleichen Tag ausgelöst wird.
Nr. 8
Nr. 9
Nr. 10